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Kostenübernahme für Treppenlifte
Grundsätzlich ist die Anschaffung von einem Treppenlift die Privatangelegenheit des Bedürftigen. Dennoch ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, einen Zuschuss von öffentlicher Seite zu bekommen.
Ist die Einschränkung durch die Einstufung als Pflegebedürftiger (mindestens Pflegestufe 1) belegt, können Sie sich gem. § 40 Abs. 4 SGB XI die Installation eines Treppenliftes von Ihrer Pflegeversicherung mit bis zu € 2.557,00 bezuschussen lassen. Um den vollen Betrag des Zuschusses zu erhalten, ist mindestens die Einstufung in die Pflegestufe 1 zwingend erforderlich. Hinzu kommt, dass 10% der Kosten von vorn herein vom Bedürftigen selbst zu tragen sind. Der Eigenanteil darf jedoch 50% der monatlichen Bruttoeinnahmen der pflegebedürftigen Person nicht übersteigen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang zu wissen, dass Wohnraumanpassungen innerhalb eines engeren Zeitraumes von der Pflegekasse als eine zusammengefasste Maßnahme angesehen und somit nur einmalig bezuschusst werden. Dazu zählt beispielsweise auch ein eventuell notwendiger Umbau etwa des Badezimmers oder der Einbau einer Rollstuhlrampe.
In besonderen Situationen können sich auch andere Zuständigkeiten ergeben: Ist die Situation des Bedürftigen etwa durch einen Arbeitsunfall entstanden, übernimmt die Berufsgenossenschaft die Genehmigung und den Zuschuss zu dem Treppenlift. Teilweise sind die Landschaftsverbände oder auch andere Träger zuständig. Im Zweifelsfall sollte man sich durchfragen (etwa bei der Gemeinde), wer die jeweils zuständige Stelle ist.
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