Gewährleistung
Vor dem Kauf eines Treppenliftes sollte man sich stets mit den jeweiligen
Gewährleistungs- und Garantiebedingungen vertraut machen. Wichtig hierbei ist,
Garantie und Gewährleistung nicht miteinander zu verwechseln.In Deutschland ist die Gewährleistung gesetzlich klar geregelt. Die Gewährleistung besteht immer nur zwischen dem Händler und dem Endkunden, also dem Käufer des Treppenliftes. Sie beginnt bei der Auslieferung und ist auf eine Dauer von zwei Jahren festgelegt. Die Gewährleistung befasst sich letztendlich damit, dass der Treppenlift bei Lieferung und Montage keinen Mangel hatte und sich in einwandfreiem Zustand befunden hat. Bei einem eventuellen Mangel des Treppenliftes liegt die Beweislast in den ersten sechs Monaten beim Händler. Das bedeutet nicht anderes, als dass der Händler beweisen muss, dass der Treppenlift ohne Mangel geliefert, tadellos montiert und schließlich fachmännisch in Betrieb genommen wurde. Kann er dies beweisen, gilt keine Gewährleistung.
In den darauf folgenden 18 Monaten dreht sich die Beweislast jedoch um. Nun muss der Käufer des Treppenliftes nachweisen können, dass ein eventueller Mangel bereits bei der Auslieferung vorhanden war und nicht erst durch den täglichen Betrieb entstanden ist. Nur so hat der Treppenliftbesitzer Anspruch auf Gewährleistung. Nicht in der Gewährleistung enthalten sind Verschleißteile. Für Batterien oder die Motorbremse gilt ebenso keine Gewährleistung.
Eine Garantie hingegen ist eine frei gestaltbare und dadurch freiwillige Leistung eines Händlers oder Herstellers gegenüber dem Kunden, also den tatsächlichen Käufer eines Treppenliftes. Das ist der Unterschied zur Gewährleistung. Eine Garantie bezieht sich immer auf die einwandfreie Funktionsfähigkeit bestimmter Teile über einen klar festgelegten Zeitraum. In den Garantiebedingungen ist meist nachzulesen, dass eine Garantie nur dann gültig ist, wenn etwa regelmäßige Wartungen am Treppenlift vorgenommen werden, oder die Wartungsarbeiten durch klar festgelegte Vertragspartner durchgeführt werden.
Unterschiedliche Hersteller oder Händler geben teilweise sehr lange Garantien auf einzelne Bestandteile des Treppenliftes wie etwa den Elektromotor oder das Getriebe. In Deutschland beträgt die gesetzliche Höchstdauer einer Garantie 30 Jahre. Davon unbeeinflusst gilt jedoch der wichtigste Grundsatz einer Garantieerklärung: Eine Garantie erlischt, wenn der Kunde, also der Benutzer des Treppenliftes, einen Mangel selber verursacht hat, oder wenn er versucht hat, diesen Mangel selber zu beheben.
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