Die Anschaffung eines Treppenliftes als außergewöhnliche Belastung
Ein Treppenlifte erleichtert das Leben unzähliger Personen in Deutschland. Beim
Thema Treppenlift denken viele Personen allerdings nur an ältere Menschen. Ein
Treppenlift stellt jedoch auch für verletzte Personen während der Phase ihrer
Genesung oder auch für Personen mit chronischen Beschwerden eine wesentliche
Entlastung dar.
Die Anschaffung eine Treppenliftes ist zweifellos keine Kleinigkeit. Jedoch gibt es
Möglichkeiten, diese Anschaffungskosten zu reduzieren.
Dabei müssen einige
grundlegende Punkte beachtet werden. Dies zeigt das Beispiel eines älteren
Steuerzahlers und das dazu gefällte Urteil des Finanzgerichtes Nürnberg vom Februar
2009. Was ist in diesem Fall mit dem Aktenzeichen VI 361/02 geschehen? Der Mann
hatte sich nach einer Hüftoperation einen Treppenlift gekauft. Die
Anschaffungskosten betrugen 12.000 Euro. Die Aufwendungen für den Treppenlift
wurden jedoch vom Finanzamt nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt, da
der Mann kein Attest vorgelegt hatte. Dieses Attest hätte besagen sollen, dass der
Einbau eines Treppenliftes als medizinisches Hilfsmittel notwendig sei. Darüber
hinaus hätte dem Mann eine eingeschränkte Bewegungsfreiheit attestiert werden
müssen. Nur so hätte das Finanzgericht den Kauf des Treppenliftes als
außergewöhnliche Belastung anerkennen können.
Generell sehen sich viele eingeschränkte Personen irgendwann mit der Tatsache
konfrontiert, dass die täglich zu bewältigenden Treppen mit einem Schlag zum
unüberwindbaren Hindernis werden. Einzig der Umzug in eine ebenerdig gelegene
Wohnung oder in ein Seniorenheim scheint hier Abhilfe zu schaffen. Diese Varianten
stellen jedoch vor die meisten Personen keine echten Alternativen dar. Zumeist wird
man durch solch gravierende Einschnitte von seinen Nachbarn oder von seiner
Familie getrennt. Zusätzlich lebt man nicht mehr im gewohnten Umfeld, verliert
soziale Kontakte und muss sich von lieb gewordenen Erinnerungen trennen. Einzig
durch den Einbau eine Treppenliftes lassen sich solch drastische Maßnahmen
vermeiden. Die dadurch entstehenden Kosten können reduziert werden, wenn einige
wichtige Punkte beachtet werden.
Ist man als Person einer gewissen Pflegestufe zugeordnet, so besteht eventuell ein Anforderungsrecht auf eine finanzielle Förderung beim Kauf eines Treppenliftes. Gemäß dem Sozialgesetzbuch, § 40 Absatz 4 SGB XI, kann dieser Anspruch bis zu 2.557 Euro betragen. Eine deutliche Erleichterung, auf die viel Personen unfreiwillig verzichten. Wichtig hierfür ist, dass um diese Förderung vor dem endgültigen Kauf des Treppenliftes angesucht werden muss. Exakt dieser Punkt wird von vielen Personen übersehen, wenn sie einen Treppenlift im Sonderangebot bei Discountern wie Tchibo oder Schlecker sehen. Aus der erhofften Ersparnis kann so eine teure Fehleinschätzung werden.
Daher unser Tipp: Fragen Sie vor dem Kauf eines Treppenliftes bei Ihrem Arzt und Ihrer Pflegekasse nach eventuell bestehenden Förderungsmöglichkeiten und den dazu gehörenden Voraussetzungen. Auch ein Treppenliftexperte kann darüber Auskunft geben. Zusätzliche Anlaufstellen vor dem Kauf eines Treppenliftes stellen auch das Finanzamt und das Sozialamt dar.
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